Milch Schweizerische Tierschutzgesetzgebung

Tierschutzgesetz (1. Mai 2017) und Tierschutzverordnung (27. November 2018) regeln Platzverhältnisse und Einstreu. Der Auslauf im Freien muss nur an 60 Tagen im Sommerhalbjahr und an 30 Tagen im Winterhalbjahr gewährt werden, Anbindehaltung ist möglich. Weide ist nicht vorgeschrieben. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.