Schweinefleisch Suisse Garantie
Tierschutzgesetz (1. Mai 2017) und Tierschutzverordnung (27. November 2018) regeln Platzverhältnisse. Es gibt weder Einstreu, noch Auslauf noch Weide. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.
Tierschutzgesetz (1. Mai 2017) und Tierschutzverordnung (27. November 2018) regeln Platzverhältnisse. Es gibt weder Einstreu, noch Auslauf noch Weide. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate:
Keine Angabe
Wirksames Kontrollintervall:
Kontrollen alle 4 Jahre
Glaubwürdige Kontrollen:
10% unangemeldete Kontrollen
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS):
Einsicht in Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben:
Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Alle Tiere des Betriebs nach denselben Anforderungen gehalten:
Alle Tiere gemäss den gesetzlichen Minimalanforderungen gehalten
Tierkennzeichnung:
Mastschweine sind gruppenweise gekennzeichnet und nachverfolgbar, Zuchttiere individuell
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette:
Tierhaltung unabhängig kontrolliert als Grundvoraussetzung für Direktzahlungen. Ganze Warenflusskette unübersichtlich
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Tiere unversehrt: Kein Coupieren der Schwänze, kein Abklemmen der Zähne, keine Nasenringe oder Rüsselklammern oder Drähte im Rüssel
Coupieren des Schwanzes, Abklemmen der Zähne, Einsetzen von Nasenringen, Rüsselklammern oder Drähten verboten, Abschleifen der Zahnspitzen erlaubt
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung:
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Ebermast / Impfung gegen Ebergeruch / Kastration unter Anästhesie und mit Schmerzmittelgabe:
Kastration unter Anästhesie und mit Schmerzmittelgabe
Genügend Klauen-Abrieb:
Keine Vorgabe
Klauenpflege:
Klauen soweit nötig regelmässig pflegen und schneiden
Perforierte Böden ungefährlich:
Detaillierte Vorgaben zu perforierten Böden, um Verletzungsgefahren auszuschliessen
Tierpflege, Krankenbucht vorhanden:
Kranke oder verletzte Tiere ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet
Teilnahme an einem Gesundheitsprogramm:
Keine Vorgabe
Nottötung:
Tötung nur mit Betäubung, Tötungsmethode (z.B. Bolzenschuss und Entbluten) je nach Gewicht vorgeschrieben
Medikamente
Führen Behandlungsjournal:
Behandlungsjournal muss geführt werden, Visum Tierarzt nicht verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz Antibiotika:
Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika möglich
Antimikrobielle Leistungsförderer:
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Hormone:
Hormone zur Brunst-Synchronisation sind zulässig
Futter und Wasser
Genügend und genügend breite Futterstellen:
Für jedes Tier eine genügend breite Futterstelle oder geeignete Formen der Vorratsfütterung
Genügend Tränkestellen:
Bei Trockenfütterung pro 12 Tiere, bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber:
Keine Angabe
Zusätzlich zu Stroh eine Form von Raufutter:
Keine Vorgabe
Genügend Rohfaser:
8 % Rohfaseranteil für Zuchtsauen
Soja-Herkunft:
Soja aus verantwortungsbewusstem Anbau (kein Abholzen von Primärwäldern, keine Gentechnik)
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel:
Keine GVO-Bestandteile im Futter
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht:
Mindestens 15 Lux durch Tageslicht im Stall (Ausnahmsweise andere Beleuchtung in alten Ställen)
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase:
Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase
Lüftung / Schadgase / Staub:
Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Kein Zugang zu Bereichen mit frischer Luft
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr:
Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster
Dem Alter angepasst genügend warm oder sehr gut eingestreut (Nestbaumöglichkeit):
In Aussenklimaställen Vorgaben zu altersabhängigen minimalen Temperaturen, bzw. Massnahmen bei Unterschreiten dieser Temperaturen (z.B. Liegekiste)
Abkühlungsmöglichkeit:
In seit 2008 neu eingerichteten Ställen: bei Hitze Abkühlungsmöglichkeiten für Schweine ab 25 kg
Kein Lärm:
Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt
Platz im Stall und Ausgestaltung
Genügend grosse Fläche pro Tier:
Fläche pro Tier gewichtsabhängig vorgeschrieben, wenig Bewegungsfreiheit
Genügend grosse Liegefläche:
Liegefläche gewichtsabhängig vorgeschrieben, erlaubt allen Tieren gleichzeitiges Liegen
Keine Perforation der Liegeflächen:
5 % Perforation in 2008 bestehenden Buchten, 2 % in den übrigen Ställen
Keine Fixierung der Zuchtsauen:
Schweine dürfen nicht fixiert werden, Ausnahme 10 Tage in Deckzeit
Keine zwei- oder mehrstöckigen Käfige:
Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden
Böden gleitsicher und ausreichend sauber:
Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen:
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen
Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV):
Betriebsgrösse limitiert (z.B. maximal 1500 Mastschweine), falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss
Auslauf im Freien
Zugang zu Auslauf im Freien:
Kein Auslauf im Freien
Zugang zum Auslauf permanent:
Keine Vorgabe
Auslauf genügend gross:
Keine Vorgabe
Ungedeckte Fläche genügend gross:
Keine Vorgabe
Auslauf grösstenteils ohne Perforation:
Keine Vorgabe
Dokumentation:
Keine Vorgabe
Weide
Weide vorhanden:
Keine Weide vorgeschrieben
Zugang zur Weide tagsüber oder permanent:
Keine Vorgabe
Weide genügend gross:
Keine Vorgabe
Weide zu Beginn mit Grasnarbe:
Keine Vorgabe
Suhle bei ständiger Freilandhaltung:
Keine Vorgabe
Schatten:
Keine Vorgabe
Wechselnde Weide bei ständiger Freilandhaltung:
Keine Vorgabe
Dokumentation:
Keine Vorgabe
Arttypisches Verhalten
Haltung in Gruppen:
Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausnahmen: Sauen während Deckzeit (max. 10 Tage) und Säugezeit
Mit verformbarem Material eingestreute Liegefläche:
Einstreu einzig für Abferkelbuchten vorgeschrieben
Beschäftigung zum Kauen (Langstroh, Gras, Heu, Zweige, o.ä.):
Minimalanforderung: ein Presswürfel aus Stroh für mehrere Schweine
Säugedauer und -art:
Keine Vorgabe zur Säugedauer
Scheuermöglichkeit:
Keine Vorgabe
Nestbaumaterial:
Einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend zum Nestbau geeignetes Material (z.B. Langstroh)
Wühlen:
Keine Vorgabe
Zucht
Tageszunahmen ab 25 kg:
Tageszunahmen zwischen 600 und 700 Gramm
Langlebigkeit der Zuchtsauen:
Je nach Rasse Lebensdauer von durchschnittlich 4,5-6 Würfen
Wurfgrösse:
Durchschnittliche Wurfgrössen zwischen 13 und 13.5. Regelmässig über 14 Ferkel pro Wurf
Verbot Embryotransfer:
Embryotransfer ist möglich
Lahmheiten:
10-20% der Betriebe mit Lahmheiten
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder):
Höchstens 6 Stunden rollende Räder
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit):
Höchstens 8 Stunden Gesamttransportzeit
Schonendes Aufladen:
Schonende Behandlung vorgeschrieben, ohne weitere Vorgaben
Transporte während Lebensdauer:
Arbeitsteilige Ferkelproduktion möglich, Galtsauen werden hochträchtig transportiert
Abschlussgitter vorhanden
Abschlussgitter am Heck sichert Tiere
Treibweg gesichert, stabil, ohne Irritationen, ohne scharfe Kurven:
Keine Vorgaben zum Treibweg
Geeignete Rampen vorhanden:
Rampen mit an die Grösse der Tiere angepasste Seitenschutzeinrichtungen vorhanden
Besatzdichte korrekt:
Tiere können dicht an dicht liegen
Mindesthöhe eingehalten:
Tiere können aufrecht stehen und haben freien Kopfraum
Klimatisiertes Fahrzeug:
Ventilation für dreistöckige Lastwagen vorgeschrieben, bei anderen Fahrzeugen genügend Öffnungen für gute Durchlüftung
Schlachtung
Pflicht zur Betäubung:
Tiere müssen vor der Tötung betäubt werden
Betäubung ohne Leiden:
Schweine müssen höchste Gaskonzentration innert 20 Sekunden erreichen, aber Betäubung durch Gas verursacht Stress. Korrekte Ansatzstelle und genügende Stromstärke für Elektrobetäubung sind vorgeschrieben.
Zutrieb zur Betäubung:
Keine Vorgabe. Vereinzelung – was für die Tiere Stress bedeutet – bei Elektrobetäubung der Normalfall, bei CO2-Betäubung nicht ausgeschlossen
Wasser am Schlachthof für jedes Tier:
Tiere sind mit Wasser zu versorgen, sofern sie nicht unmittelbar geschlachtet werden
Wartezeit am Schlachthof:
Bei bis zu 4 Stunden Wartezeit können alle Tiere dicht an dicht liegen, bei mehr als 4 Stunden Wartezeit muss den Tieren deutlich mehr Platz zur Verfügung gestellt werden
Entblutung genügend schnell:
Entblutungsschnitt je nach Betäubungsmethode 20 Sekunden bis 100 Sekunden nach Betäubung
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot:
Mindestens 3 Minuten zwischen Entblutungsschnitt und nächstem Schlachtschritt
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Preis ist der landesübliche Preis
Über 10 Jahre schwankende Preise, kein Trend ausmachbar. Das entspricht in etwa der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise
Erfolgreich vermarktete Tiere
Der Schweinepreis ist instabil