Eier Schweizerische Tierschutzgesetzgebung
Tierschutzgesetz (1. Mai 2017) und Tierschutzverordnung (27. November 2018) regeln Platzverhältnisse. Es gibt weder Auslauf noch Weide. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.
Tierschutzgesetz (1. Mai 2017) und Tierschutzverordnung (27. November 2018) regeln Platzverhältnisse. Es gibt weder Auslauf noch Weide. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate:
Nur Einsicht in Vorgaben
Wirksames Kontrollintervall:
Kontrollen alle 4 Jahre
Glaubwürdige Kontrollen:
Mindestens 10% der Kontrollen unangemeldet
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS):
Einsicht in gesetzliche Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben:
Nur Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Alle Tiere gemäss den gesetzlichen Minimalanforderungen gehalten
Produzent oder Haltungsform auf jedem Ei nachvollziehbar:
Keine Vorgabe
Kennzeichnungspflicht Haltungsart in verarbeiteten Ei-Produkten:
Eier und Eiprodukte sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Kafighaltung» zu deklarieren
Kennzeichnungspflicht Haltungsart in Fleisch-Produkten von Legehennen:
Keine Vorgabe
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette:
Kontrollen der Tierhaltungsbedingungen als Voraussetzung für Direktzahlungen. Keine Warenflusskontrollen
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Den Tieren werden keine Körperteile entfernt. Der Schnabelschluss darf nicht verhindert werden durch Schnabelbrillen oder ähnliches:
Die Schnabelspitzen von Legehennen dürfen gekürzt werden. Ein vollständiger Schnabelschluss muss immer noch möglich sein
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung:
Kürzen von Schnabelspitzen durch Fachkundige auch ohne Betäubung möglich. Ansonsten Pflicht zur Schmerzausschaltung
Brustbrüche und Deformationen:
Legehennen haben mehrheitlich gebrochene und/oder deformierte Brustbeine
Gestaltung der Volieren brustbeinschonend:
Keine Vorgaben
Fussballen:
Viele Tiere mit Fussballenläsionen (Entzündungen der Fusssohle) gelten als schwerwiegender Mangel. Keine Erhebungen durch STS.
Zehenpicken:
Der STS hat keine Daten hierzu
Gefiederzustand:
Der STS hat keine Daten hierzu
Schonende Mauser:
Das Entziehen von Wasser zur Herbeiführung der Mauser ist verboten
Tierpflege:
Kranke oder verletzte Tiere müssen angemessen betreut und untergebracht sein, oder getötet werden
Nottötung:
Vorrichtung zur Nottötung mit Betäubung, kein Sichern des Todes durch Entbluten vorgeschrieben
Bei Mortalitätsraten über 3% müssen Massnahmen ergriffen werden
Medikamente
Führen Behandlungsjournal:
Behandlungsjournal muss geführt werden, kein Visum Tierarzt verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz von Kokzidiostatika:
Prophylaktischer Einsatz von Kokzidiostatika möglich
Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika:
Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika möglich
Antimikrobielle Leistungsförderer:
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Futter und Wasser
Genügend Futterstellen:
Ständig Futter, etwa 4 Tiere teilen sich einen Futterplatz
Genügend Tränkestellen:
1 Nippeltränke pro 15 Tiere oder eine Bechertränke pro 30 Tiere
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber:
Keine Angabe
Nachhaltiges Soja:
Keine Vorgabe
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel:
Keine Vorgabe
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht:
Mindestens 5 Lux Tageslicht über Fenster erreicht
Kein flackerndes Kunstlicht:
Keine Vorgabe
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase, Orientierungslicht in der Nacht schwach (unter 1 Lux):
Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase (Orientierungslicht unter 1 Lux erlaubt)
Lüftung / Schadgase / Staub:
Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Kein Zugang zu Bereichen mit frischer Luft.
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr:
Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster
Kein Lärm:
Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt
Temperatur:
Temperatur den Tieren angepasst
Platz im Stall und Ausgestaltung
Genügend grosse Fläche pro Tier:
Flächen altersabhängig vorgeschrieben. Wenig Bewegungsfreiheit
Käfighaltung verboten:
Käfige für Legehennen sind verboten
Mindesthöhe und maximale Neigung von nutzbaren Flächen definiert:
Mindesthöhe über der nutzbaren Fläche 50 cm, maximale Neigung von 12 %
Abstand Voliere zu Stallwand definiert, Volierenhöhe beschränkt:
Keine Vorgabe
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen:
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen im Stall
Herdengrösse:
Stallgrösse nicht definiert
Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV):
Betriebsgrösse auf 18000 Hennen limitiert, falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss
Aussenklimabereich (AKB)
Aussenklimabereich (AKB) vorhanden:
Keine Vorgabe
AKB genügend gross:
Keine Vorgabe
AKB ab 6. Lebenswoche (Junghennen), bzw. ab 23. Lebenswoche (Legehennen) tagsüber offen:
Keine Vorgabe
Genügend Zugänge zum AKB, genügend nahe, breit und hoch:
Keine Vorgabe
AKB lückenlos eingestreut mit zweckmässigen Materialien:
Keine Vorgabe
AKB vollständig überdacht:
Keine Vorgabe
Eine Längsseite des AKB zur Lüftung offen oder mit Windschutznetz:
Keine Vorgabe
Sitzstangen und Tränken im AKB:
Keine Vorgabe
Dokumentation Auslauf im AKB:
Keine Vorgabe
Weide
Weide vorhanden:
Keine Vorgabe
Weide genügend gross:
Keine Vorgabe
Weide offen:
Keine Vorgabe
Weide bewachsen:
Keine Vorgabe
Laufhof:
Keine Vorgabe
Genügend Öffnungen, genügend nahe, breit und hoch
Keine Vorgabe
Zufluchtsmöglichkeiten:
Keine Vorgabe
Weidefläche wird gewechselt:
Keine Vorgabe
Dokumentation Weideauslauf:
Keine Vorgabe
Arttypisches Verhalten
Substrat zum Scharren:
Mindestens 20 % der Bodenfläche mit geeigneter Einstreu bedeckt
Sintzstangen vorhanden, genügende Länge je Tier und artgerechte Beschaffenheit definiert:
Sitzstangenlänge pro Tier ist gering, verschiedene Höhen vorgeschrieben, Materialien ausreichend definiert, Zehenschluss muss möglich sein
Beschäftigung (Strohballen, Körnergabe, Picksteine) zusätzlich zur Einstreue:
Mindestens 20 % der Bodenfläche mit Einstreu bedeckt, nur bedingt zur Beschäftigung geeignet
Nester:
Ein Einzelnest pro fünf Tiere, bzw. 1 m2 pro 100 Tiere in Gruppennestern
Hähne in der Herde:
Keine Vorgabe
Separates Staubbad
Kein separates Staubbad, Einstreu nicht zum Staubbaden geeignet
Zucht
Keine Vorgabe
Zucht auf stabile Knochen:
Keine Vorgabe
Ausgediente Legehennen werden zu Lebensmitteln verarbeitet:
Keine Vorgabe
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder):
Höchstens 6 Stunden rollende Räder
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit) inklusive Verladedauer:
Einpacken, Verladen und Transport höchstens 12 Stunden
Zeit ohne Futter und Wasser:
Einpacken und Transport 12 Stunden, zusätzlich bis zu 4 Stunden am Schlachthof
Schonendes Einpacken / Aufladen:
Keine Vorgabe
Klimatisiertes Fahrzeug:
Keine aktive Belüftung der Fahrzeuge vorgeschrieben, Öffnungen müssen genügende Frischluftzufuhr bieten
Besatzdichte:
Je nach Gewicht bis zu 18 Legehennen in einer Kiste, die etwas mehr als einen halben Quadratmeter gross ist
Mindesthöhe eingehalten:
Mindestens 24 cm hohe Kisten
Schlachtung
Pflicht zur Betäubung:
Pflicht zur Betäubung, ausser für rituelles Schlachten
Betäubung ohne Leiden:
Einige der zugelassenen Betäubungsmethoden sind für die Tiere belastend (kopfüber hängend bei Elektrobetäubung, einphasige CO2-Anlagen)
Wartezeit am Schlachthof:
Bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof, falls Wartebereich belüftet ist
Entbluten des Tieres genügend schnell:
Entbluteschnitt je nach Betäubungsmethode innert maximal 10 bis 20 Sekunden
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot:
Nächster Schlachtschritt erst wenn das Tier tot ist, keine zeitliche Vorgabe
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Konventionelle Produktion, entsprechend tiefer Preis
Preis stabil über drei Jahre
Keine Angabe
Abnahmegarantie (falls keine Mängel)
Keine Vorgabe