Kalbfleisch Suisse Garantie
Tierschutzgesetz (1. Mai 2017) und Tierschutzverordnung (27. November 2018) regeln Platzverhältnisse und Einstreu. Es gibt weder Auslauf noch Weide. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.
Tierschutzgesetz (1. Mai 2017) und Tierschutzverordnung (27. November 2018) regeln Platzverhältnisse und Einstreu. Es gibt weder Auslauf noch Weide. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate:
Keine Angabe
Wirksames Kontrollintervall:
Kontrollen alle 4 Jahre
Glaubwürdige Kontrollen:
10 % unangemeldete Kontrollen
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS):
Einsicht in Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben:
Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Alle Tiere des Betriebs nach denselben Anforderungen gehalten:
Alle Tiere gemäss den gesetzlichen Minimalanforderungen gehalten
Tierkennzeichnung:
Rinder mit je zwei Ohrmarken individuell gekennzeichnet
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette:
Tierhaltung unabhängig kontrolliert als Grundvoraussetzung für Direktzahlungen. Ganze Warenflusskette unübersichtlich
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Tiere unversehrt:
Kein Coupieren der Schwänze, kein Kennzeichnen mit Heiss- oder Kaltbrand; keine Eingriffe an der Zunge, dem Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung:
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Tiere nicht enthornt, Hornspitzen intakt:
Enthornen der Kälber unter Anästhesie und mit Schmerzmittelgabe ist gängige Praxis, Enthornen von Kühen ist möglich mit Anästhesie und Schmerzmittelgabe
Kolostralmilch in den ersten Lebenstagen:
Keine Vorgabe
Mastsystem:
Permanenter Zu- und Abgang von Kälbern
Höchstens Einsatz von geeigneten Saugschutzringen:
Detaillierte Vorgaben zu Saugschutzringen
Kälber nicht ausschliesslich auf Tiefstreu gehalten:
Kälber dürfen ausschliesslich auf Tiefstreu gehalten werden
Perforierte Böden ungefährlich:
Detaillierte Vorgaben zu perforierten Böden, um Verletzungsgefahren auszuschliessen
Tierpflege, Krankenbucht vorhanden:
Kranke oder verletzte Tiere ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet
Tägliche Tierkontrollen:
Tierkontrollen täglich
Nottötung:
Tötung nur mit Betäubung, Tötungsmethode (Bolzenschuss und Entbluten an beiden Halsschlagadern oder Einschläfern) vorgeschrieben
Medikamente
Führen Behandlungsjournal:
Behandlungsjournal muss geführt werden, Visum Tierarzt nicht verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz Antibiotika:
Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika möglich
Antimikrobielle Leistungsförderer:
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Futter und Wasser
Milchverabreichung:
Keine Vorgabe zu Anzahl Tränkestellen
Milchbeschaffenheit:
Zusammengesetzte Milch aus Milchpulver, anderen Milchkomponenten und Wasser
Heu oder Gras für Kälber:
Raufutter ist in Raufen anzubieten, darf limitiert werden, wenn dauernd Stroh zur Verfügung steht
Wassertränken:
Mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser, keine Tränkezapfen oder -nippel verwenden
Kalb kann aufwärts trinken (Schlundrinnenreflex):
Keine Vorgabe
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber:
Keine Angabe
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel:
Keine GVO-Bestandteile im Futter
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht:
Mindestens 15 Lux durch Tageslicht im Stall (Ausnahmsweise andere Beleuchtung in alten Ställen)
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase:
Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase
Lüftung / Schadgase / Staub:
Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Kein Zugang zu Bereichen mit frischer Luft
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr:
Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster
Kein Lärm:
Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt
Platz im Stall und Ausgestaltung
Keine Fixierung:
Kälber dürfen nicht angebunden gehalten werden
Genügend grosse Fläche pro Tier:
Fläche pro Tier gewichtsabhängig vorgeschrieben, wenig Bewegungsfreiheit
Genügend grosse Liegefläche:
Liegefläche gewichtsabhängig vorgeschrieben, erlaubt allen Tieren gleichzeitiges Liegen
Keine Perforation der Liegeflächen:
Perforation der Liegefläche möglich
Böden gleitsicher und ausreichend sauber:
Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen:
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen im Stall
Auslauf im Freien
Zugang zu Auslauf im Freien:
Kein Auslauf im Freien für Kälber vorgeschrieben
Zugang zum Auslauf permanent:
Keine Vorgabe
Auslauf genügend gross:
Keine Vorgabe
Ungedeckte Fläche genügend gross:
Keine Vorgabe
Auslauf grösstenteils ohne Perforation:
Keine Vorgabe
Bei unbefestigtem Auslauf keine morastigen Stellen:
Keine Vorgabe
Begrenzung Laufhof stabil; Strom führende Begrenzung nur wenn Laufhof genügend gross:
Keine Vorgabe
Dokumentation:
Keine Vorgabe
Weide
Weide vorhanden:
Keine Weide vorgeschrieben
Zugang zur Weide tagsüber oder permanent:
Keine Vorgabe
Weide genügend gross:
Keine Vorgabe
Grasnarbe intakt, morastige Stellen ausgezäunt:
Keine Vorgabe
Schatten:
Keine Vorgabe
Kein Stacheldraht, elektrische Weidezaunnetze gut gespannt und regelmässig kontrolliert:
Stacheldraht nur mit kantonaler Ausnahmebewilligung bei weitläufigen Weiden. Keine Vorgaben zur Anwendung von elektrischen Weidezaunnetzen
Dokumentation:
Keine Vorgabe
Arttypisches Verhalten
Haltung in Gruppen:
Ab 2 Wochen Gruppenhaltung, Ausnahme: Einzeliglu mit Sichtkontakt zu Artgenossen
Mit verformbarem Material eingestreute Liegefläche:
Ausreichend Einstreu im Liegebereich (keine Vorgaben zu Verformbarkeit der Liegefläche)
Muttergebundene Aufzucht:
Kälber können kurz nach der Geburt von der Mutter getrennt werden
Scheuermöglichkeit:
Keine Vorgabe
Zucht
Zweinutzungsrind: Zucht auf Milch- und Fleischleistung:
Mast männlicher Tiere üblich, obwohl viele Kälber ausgeprägte Milchrassen sind
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder):
Höchstens 6 Stunden rollende Räder
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit):
Höchstens 8 Stunden Gesamttransportzeit
Schonendes Aufladen:
Schonende Behandlung vorgeschrieben, ohne weitere Vorgaben
Transporte während Lebensdauer:
Anzahl der Transporte zwischen Geburt und Schlachtung nicht eingeschränkt
Abschlussgitter vorhanden:
Abschlussgitter am Heck sichert Tiere
Treibweg gesichert, stabil, ohne Irritationen, ohne scharfe Kurven:
Keine Vorgaben zum Treibweg
Geeignete Rampen vorhanden:
Rampen mit an die Grösse der Tiere angepassten Seitenschutzeinrichtungen vorhanden
Besatzdichte korrekt:
Tiere können dicht an dicht liegen
Mindesthöhe eingehalten:
Tiere können aufrecht stehen und haben freien Kopfraum
Klimatisiertes Fahrzeug:
Keine aktive Belüftung der Fahrzeuge vorgeschrieben, Öffnungen müssen genügend Frischluftzufuhr bieten
Schlachtung
Betäubung ohne Leiden:
Bolzenschuss oder elektrische Betäubung
Pflicht zur Betäubung:
Tiere müssen vor der Tötung betäubt werden
Zutrieb zur Betäubung:
Treibwege nicht immer optimal eingerichtet, Vorgaben hierzu wenig präzise
Wasser am Schlachthof für jedes Tier:
Tiere sind mit Wasser zu versorgen, sofern sie nicht unmittelbar geschlachtet werden
Wartezeit am Schlachthof:
Bei bis zu 4 Stunden Wartezeit können alle Tiere dicht an dicht liegen, bei mehr als 4 Stunden Wartezeit muss den Tieren deutlich mehr Platz zur Verfügung gestellt werden
Entblutungsmethode:
Beide Halsschlagadern oder Bruststich
Entblutung genügend schnell:
Entbluten je nach Methode 20 bis 60 Sekunden nach Betäubung
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot:
Mindestens 3 Minuten zwischen Entblutungsschnitt und nächstem Schlachtschritt
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Der Preis ist der landesübliche Preis
Der Preis ist in den letzten 10 Jahren tendenziell gestiegen
Erfolgreich vermarktete Tiere:
Keine Angabe